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Nachlasspflegschaft

Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Nachlasses und der Ermittlung der unbekannten Erben. Das Nachlassgericht ordnet die Nachlasspflegschaft an, nachdem diese zuvor angeregt wurde. Diese Anregung kann zum Beispiel von Nachbarn, Gläubigern, der Polizei oder dem Ordnungsamt kommen, wenn diese ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass sehen.

Der Nachlasspfleger unterliegt dem Vormundschaftsrecht und benötigt deshalb die Zustimmung des Nachlassgerichts in allen Fällen, in denen auch ein Vormund eine Zustimmung benötigt.

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